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Fehlendes Parkverbotsschild

Anonym (mobile) gemeldet in der Kategorie Straßenschild um 11:46, Sonntag 16 Februar 2025

Übermittelt an Erfurt 3 Minuten später. FixMyStreet ref: 4588.

Moderiert von Erfurt (11:13, Donnerstag 20 Februar 2025)

Aufgrund ortseinwärts in Fahrtrichtung an der Walterslebener Straße parkender Pkw entsteht an der Ecke Hoflerstraße/Walterslebener Straße regelmäßig eine sehr unübersichtliche und dadurch gefährliche Verkehrssituation. Von der Hoflerstraße kommend und in die Walterslebener Straße abbiegend besteht nicht die Möglichkeit, zu sehen, ob von unten ortsauswärts fahrende Pkw kommen. Daher wäre aus unserer Sicht ein Parkverbotsschild im erweiterten Kreuzungsbereich angezeigt, um diese gefährliche und unübersichtliche Situation zu entschärfen.

Updates

  • Status geändert zu: In Untersuchung

    Aktualisiert durch Erfurt 11:14, Donnerstag 20 Februar 2025

  • Wir haben Ihre Meldung erhalten und leiten diese umgehend an das zuständige Amt weiter. Vielen Dank!

    Status geändert zu: In Bearbeitung

    Gemeldet von Erfurt bei 14:34, Dienstag 11 März 2025

  • Die Anfrage wurde geprüft. Tatsächlich kann eine gewisse Sichteinschränkung an der betreffenden Stelle aufgrund parkender Fahrzeuge nicht vollständig verneint werden. Allerdings resultiert hieraus nicht zwangsläufig ein substanzielles Verkehrssicherheitsrisiko; in der vergangenen 15 Jahren ereignete sich an der Einmündung Walterslebener Straße/Hoflerstraße kein einziger amtlich erfasster Verkehrsunfall. Die Verkehrsbelastungen auf der Walterslebener Straße sind eher gering und es ist davon auszugehen, dass im besagten Bereich vorrangig Fahrzeugführende verkehren, die die örtlichen Verhältnisse kennen. Die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben führen aus, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Die behördlichen Maßnahmen zur Regelung und Lenkung des Verkehrs durch Verkehrszeichen sollen die allgemeinen Verkehrsvorschriften sinnvoll ergänzen und dabei ist nach dem Grundsatz zu verfahren ist, so wenig Verkehrszeichen wie möglich anzuordnen. Im Stadtgebiet finden sich viele vergleichbare Kreuzungen oder Einmündungen, an denen die Sicht nicht optimal ist. Die Verhaltensregeln für derartige Situationen ergeben sich aus § 8 Abs. 2 StVO. Unter der Prämisse, dass die bestehenden straßenverkehrsrechtlichen Regelungen eingehalten werden, besteht objektiv betrachtet an den besagten Einmündungen kein grundsätzliches Verkehrssicherheitsproblem. Besondere Umstände, welche eine Aufstellung von Verkehrszeichen (im konkreten Fall eines Parkverbots) zwingend erforderlich machen würde, sind nicht erkennbar.

    Status geändert zu: Behandelt

    Gemeldet von Erfurt bei 13:30, Donnerstag 20 März 2025