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Grünphase zu kurz
Anonym (desktop) gemeldet in der Kategorie Ampel um 16:20, Mittwoch 20 November 2024
Übermittelt an Erfurt 4 Minuten später. FixMyStreet ref: 3849.
Die Ampelschaltung ist für Fußgänger-/innen seitjeher viel zu kurz, um die Kreuzung bei Grün queren zu können. Selbst für Menschen, die gut zu Fuß sind, ist es in normalem Tempo nicht möglich. Dies produziert Konflikte mit aus der Schiller- in die Arnstädter Str. abbiegenden Fahrzeugen.
Updates
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Wir haben Ihre Meldung erhalten und leiten diese umgehend an das zuständige Amt weiter. Vielen Dank!
Status geändert zu: In Bearbeitung
Gemeldet von Erfurt bei 10:34, Donnerstag 21 November 2024
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Der benannte Knotenpunkt Schillerstraße/Arnstädter Straße („Kaffeetrichter“) stellt eine sehr komplexe Kreuzung mit einer Vielzahl von verschiedenen Ansprüchen der unterschiedlichen Verkehrsarten dar. Neben 4 Straßenbahnfahrbeziehungen, weiteren Linienbusverkehren bildet der Knotenpunkt für den Kfz-Verkehr auch die Verknüpfung zwischen dem Stadtring und der südlichen radialen Stadtzufahrt. Zudem sind die Bedarfe des Rad- und Fußverkehr sowie von Sehbehinderten zu berücksichtigen. Die hieraus resultierenden Anforderungen an die Signalsteuerung sind höchst komplex und lassen faktisch keine Anpassungen der Freigabezeiten zu. Es ist bekannt, dass die Freigabezeiten für die Fußgängerquerung über die Arnstädter Straße nicht optimal sind. Sie entsprechen jedoch den gesetzlichen Vorgaben und dem einschlägigen Regelwerk, nach denen es bei Grünbeginn startenden zu Fuß Gehenden möglich sein muss, bei einer Gehgeschwindigkeit von 1,2 m/s mindestens die Hälfte der gesamten Querungslänge beim Signalbild „Grün“ zu überqueren. Es handelt sich schlichtweg um eine sehr lange Querungsstrecke (ca. 19,00 m). An das Ende des Signalbildes „Grün“ schließt sich eine sogenannte Räumzeit für den Fußverkehr an, die so konzipiert ist, dass Personen, die die Fahrbahn in der letzten Grünsekunde betreten haben, noch die gesamte Fahrbahn gefahrlos überqueren können. An der betreffenden Fußgängerquerung befinden sich Gelbblinksignale, die noch während der gesamten Räumzeit blinken und den rechts einbiegenden Kfz-Verkehr auf den parallelen Fußverkehr hinweisen. Diesbezüglich gelten die Regelungen des § 9 Abs. 3 StVO.
Status geändert zu: Behandelt
Gemeldet von Erfurt bei 10:44, Freitag 22 November 2024