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Geschlossen
Fehlender Zebrastreifen oder Tempo 30
Anonym (desktop) gemeldet in der Kategorie Straße/Gehweg/Radweg um 23:00, Montag 28 Oktober 2024
Übermittelt an Erfurt 5 Minuten später. FixMyStreet ref: 3594.
Sehr geehrte Damen und Herren, Wäre es möglich in dem Bereich der Bonemilchstraße, wo die Holzbrücke in Richtung Theater führt, das Tempo 30 der Max.-Welsch Straße zu verlängern? Ggf bis zum technischen Rathaus.
Die Senioren aus den angrenzenden Häusern haben mit den Rollstoren einen zeitintensiveren Überweg, zudem würde es den Schulkindern in dem Bereich mehr Sicherheit verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen M. Ribbe
Updates
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Wir haben Ihre Meldung erhalten und leiten diese umgehend an das zuständige Amt weiter. Vielen Dank.
Status geändert zu: In Bearbeitung
Gemeldet von Erfurt bei 11:40, Dienstag 29 Oktober 2024
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Entsprechend den Vorgaben der Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt in Deutschland innerorts die Regelgeschwindigkeit 50 km/h. Unabhängig davon sind alle Fahrzeugführenden gemäß § 3 Abs. 1 StVO dazu verpflichtet, nur schnell zu fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Um eine von der innerörtlichen Regelgeschwindigkeit abweichende zulässige Höchstgeschwindigkeiten anzuordnen, bedarf es konkreter Bedingungen. Gemäß § 45 Abs. 1 und § 45 Abs. 9 StVO gilt generell, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort angeordnet werden dürfen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Gefahrenzeichen dürfen nur dort aufgestellt werden, wo auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs (wie z. B. eine Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) dürfen nur dann ausgesprochen werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine konkrete Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt (§ 45 Abs. 9 Satz 3 StVO). Entsprechend einem Urteil des Verwaltungsgerichtes Gelsenkirchen vom 07.02.2017 (14 K 3317/14) ist allein die Tatsache, dass abstrakt sowohl die Zahl der Unfälle, als auch die Folgen von Verkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h geringer sind als bei 50 km/h, nicht dazu geeignet, eine konkrete über das allgemeine Straßenverkehrsrisiko hinausgehende Gefahrensituation anzunehmen, welche den Maßstab des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO erfüllt. Eine solche konkrete Gefahrenlage besteht an der benannten Stelle objektiv betrachtet nicht. Die Sichtverhältnisse sind sowohl für zu Fuß Gehende als auch für Kraftfahrzeugführende sehr gut. Besondere Unfallauffälligkeiten sind nicht bekannt. Die Nutzung der Querungsstelle durch Seniorinnen und Senioren oder durch Schulkinder ist eine Situation, die an vielen anderen Stellen im Stadtgebiet auch zutrifft. Bei Einhaltung der Regelungen der StVO besteht kein objektives Verkehrssicherheitsrisiko, welches verkehrsregelnde Maßnahmen erforderlich macht.
Status geändert zu: Behandelt
Gemeldet von Erfurt bei 09:33, Freitag 8 November 2024