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Fehlende Geschwindigkeitsbegrenzungen Am Stotternheimer See

Anonym (mobile) gemeldet in der Kategorie Spielplatz/Sportanlage um 14:27, Samstag 24 August 2024

Übermittelt an Erfurt 3 Minuten später. FixMyStreet ref: 2774.

Moderiert von Erfurt (09:56, Montag 26 August 2024)

Die Straße ‘Am Stotternheimer See‘ hat keine Geschwindigkeitsbegrenzung und die meisten Fahrzeuge fahren mit 100 km/h und mehr in beiden Richtungen. Gleichzeitig sind bei sommerlichem Wetter dort jeden Tag viele Menschen an See in unmittelbarer Nähe zur Straße. Dabei sind nicht nur Erwachsene dicht an der Straße, sondern auch Kinder und Jugendliche, die dort campieren, sich erholen und spielen. Abgesehen vom Lärm ist es auch gefährlich, wenn dort über die Betonpiste aus DDR-Zeiten mit 100 km/h ‘gerast‘ wird. Ein von der Fahrbahn abkommendes Fahrzeug könnte mehrere Menschen mit in den Tod reißen. Ich möchte darum bitten, dass man wenigstens 60 km/h für den Bereich neben dem Gewässer bis zum Ortsschild ‘Stotternheim‘ auf einer Länge von 800 Meter festlegt. Für mich sieht die Wiese zwischen Stotternheimer See und der Straße ‘Am Stotternheimer See‘ wie ein Naherhohlungsgebiet mit Bademögmichkeit aus, da auch Sitzbänke aufgestellt sind. Außerdem dehnt sich der eingezäunte Bereich des Stotternheimer Strandbads über das Ortsschild hinaus aus und auch dort würde man sich bestimmt über weniger Lärm freuen.

Updates

  • Wir haben Ihre Meldung erhalten und leiten diese umgehend an das zuständige Amt weiter. Vielen Dank!

    Status geändert zu: In Bearbeitung

    Gemeldet von Erfurt bei 09:56, Montag 26 August 2024
    Moderiert von Erfurt (09:56, Montag 26 August 2024)

  • Entsprechend der aktuell anzuwendenden StVO gilt in Deutschland auf Landstraßen außerorts die Regelgeschwindigkeit 100 km/h. Unabhängig davon sind alle Fahrzeugführenden gemäß § 3 Abs. 1 StVO dazu verpflichtet, nur schnell zu fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Um eine von der Regelgeschwindigkeit abweichende zulässige Höchstgeschwindigkeiten anzuordnen, bedarf es konkreter Bedingungen. Gemäß § 45 Abs. 1 und § 45 Abs. 9 StVO gilt generell, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort angeordnet werden dürfen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Gefahrenzeichen dürfen nur dort aufgestellt werden, wo auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs (wie z. B. eine Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) dürfen nur dann ausgesprochen werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine konkrete Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt. Die Anordnungsgrundlagen sind im § 45 Abs. 1 bis Abs. 1g StVO benannt. Entsprechend einem Urteil des Verwaltungsgerichtes Gelsenkirchen vom 07.02.2017 (14 K 3317/14) ist allein die Tatsache, dass abstrakt sowohl die Zahl der Unfälle, als auch die Folgen von Verkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung unterhalb der Regelgeschwindigkeit geringer sind, nicht dazu geeignet, eine konkrete über das allgemeine Straßenverkehrsrisiko hinausgehende Gefahrensituation anzunehmen, welche den Maßstab des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO erfüllt. Die Polizei wurde um eine Analyse der Unfallstatistik für den betreffenden Bereich der Straße Zum Stotternheimer See für die vergangenen 10 Jahre gebeten. Hieraus resultieren keine Auffälligkeiten – im benannten Zeitraum sind insgesamt 10 Unfälle registriert worden, davon 1 Unfall mit Beteiligung zu Fuß Gehender und 2 Unfälle mit Beteiligung Rad Fahrender. Der angesprochene Wiesenbereich befindet sich in einem Abstand von mehr als 10 m von der Straße entfernt. Dazwischen liegt ein Entwässerungsgraben und es sind Bäume gepflanzt. Insofern kann eine nach derzeitiger Rechtslage notwendige konkrete Gefahrenlage, welche verkehrsregelnde Maßnahmen erforderlich machen, nicht hergeleitet werden, so dass eine Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h gesetzlich nicht zulässig ist. Auch in Bezug auf den Straßenzustand sind keine Erkenntnisse bekannt, die verkehrsregelnde Maßnahmen wie eine Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erforderlich machen würden.

    Status geändert zu: Behandelt

    Gemeldet von Erfurt bei 10:41, Freitag 6 September 2024