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Spiegel kaputt

Anonym (desktop) gemeldet in der Kategorie Straßenschild um 23:48, Sonntag 11 August 2024

Übermittelt an Erfurt 2 Minuten später. FixMyStreet ref: 2584.

Der Spiegel für die Unterführung in Bischleben Uferstraße Ecke Bahnweg ist seit Jahren kaputt. Die Straße darum schlecht einzusehen.

Updates

  • Wir haben Ihre Meldung erhalten und leiten diese umgehend an das zuständige Amt weiter. Vielen Dank!

    Status geändert zu: In Bearbeitung

    Gemeldet von Erfurt bei 11:33, Montag 12 August 2024

  • An der betreffenden Stelle befand sich den vorliegenden Erkenntnissen nach noch nie ein Verkehrsspiegel. Der betreffende Bereich wurde in der Vergangenheit jedoch mehrfach geprüft. Verkehrsspiegel sind kein Bestandteil der StVO, d. h. es gibt keinen Rechtsanspruch bezüglich ihrer Aufstellung. Sie können zwar unter bestimmten Voraussetzungen die Einsicht in einen Knoteninnenraum, eine Einmündung oder eine Straße erleichtern, dennoch entbinden sie die Verkehrsteilnehmer nicht von der nötigen Vorsicht bzw. Wartepflicht. In der kalten Jahreszeit können Verkehrsspiegel ggf. über längere Zeiträume nicht nutzbar sein, da sie zum Beschlagen oder Vereisen neigen. Hinzu kommen mögliche Verzerrwirkungen, die wiederum zu Fehleinschätzungen hinsichtlich der tatsächlichen Entfernungen eines zufahrenden Fahrzeuges führen können – Spiegel und das darin abgebildete Sichtfeld sind immer abhängig vom Standort des Betrachters, vom Fahrzeug und von der Sitzhöhe. Es bleibt also immer subjektiv, was der eine oder andere sieht. Zudem besteht nach fachlicher Einschätzung bei einer Aufstellung von Verkehrsspiegeln immer die Gefahr, dass vorfahrtpflichtige Kraftfahrzeugführende in dem Wissen bzw. Glauben, auf der übergeordneten Straße würde sich kein anderes Fahrzeug befinden, die Einmündung zügiger befahren und das Geschwindigkeitsniveau somit steigt. Dies widerspricht dem Ansinnen einer angemessenen bzw. rücksichtsvollen Fahrweise und wäre dem Verkehrssicherheitsgedanken kontraproduktiv.

    Auch wenn Verkehrsspiegel kein Bestandteil der StVO sind, so ist doch im Rahmen der Abwägung ein Bewertungsmaßstab anzusetzen, der dem Ansinnen, welches der Gesetzgeber mit der StVO verfolgt, entspricht. Demzufolge sollen verkehrsregelnde Maßnahmen nur dort ergriffen werden, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Im Stadtgebiet finden sich viele vergleichbare Kreuzungen oder Einmündungen, an denen die Sicht nicht optimal ist. Die Verhaltensregeln für derartige Situationen ergeben sich aus § 8 Abs. 2 StVO. Der Fahrverkehr von der Uferstraße kommend hat die Wartepflicht gegenüber dem Verkehr der Bahnstraße. Bei unzureichenden Sichtverhältnissen muss sich in dieser Tempo-30-Zone erforderlichenfalls in den Knotenpunkt hineingetastet werden. Bei dem vorhandenen geringen Verkehrsaufkommen stellt dies kein Problem dar. Unter der Prämisse, dass die bestehenden straßenverkehrsrechtlichen Regelungen eingehalten werden, besteht objektiv betrachtet an der besagten Einmündung kein grundsätzliches Verkehrssicherheitsproblem. Auch wenn subjektiv die Aufstellung eines Verkehrsspiegels wünschenswert sein kann, ist es für alle Verkehrsteilnehmer sicherer, langsam bis an den Einmündungsbereich, um hier den direkten Einblick in die Verkehrssituation nehmen zu können. Nur dieser direkte Blick ermöglicht die sichere Beurteilung der gefahrenen Geschwindigkeit und des Abstandes der an die Einmündung herannahendenden Fahrzeuge, Krafträder oder Fahrräder. Unter Berücksichtigung der oben beschriebenen Nachteile von Verkehrsspiegeln besteht somit aus fachlicher Sicht keine zwingende Notwendigkeit der Aufstellung eines Verkehrsspiegels.

    Status geändert zu: Behandelt

    Gemeldet von Erfurt bei 13:33, Mittwoch 14 August 2024