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Zebrastreifen wieder anlegen
Anonym (mobile) gemeldet in der Kategorie Straße/Gehweg/Radweg um 22:13, Dienstag 14 Mai 2024
Übermittelt an Erfurt 1 Minute später. FixMyStreet ref: 1485.
Es ist dringend erforderlich, den Zebrastreifen an der Durchgangsstraße am Platz der Jugend/Eiche/Linderbacher Straße wieder herzustellen. An dieser Stelle sollte darüber hinaus ein Tempolimit von 30 km/h vorgeschrieben werden. Der Durchgangsverkehr gefährdet nicht nur die Fahrgäste der EVAG sondern auch viele Dorfbewohner, v.a. Kinder, die diese Straße mehrmals täglich überqueren müssen.
Updates
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Status geändert zu: In Untersuchung
Aktualisiert durch Erfurt 09:36, Mittwoch 15 Mai 2024
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Wir haben Ihre Meldung erhalten und leiten diese umgehend an das zuständige Amt weiter. Vielen Dank!
Status geändert zu: In Bearbeitung
Gemeldet von Erfurt bei 13:27, Montag 27 Mai 2024
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Die rechtlichen Grundlagen für Fußgängerüberwege („Zebrastreifen“) bilden die Straßenverkehrsordnung (StVO) mit der zugehörigen Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO). Die Einrichtung von Fußgängerüberwegen unterliegt der VwV-StVO zu § 26 StVO, wonach Fußgängerüberwege in der Regel nur dort angelegt werden sollten, "wenn es erforderlich ist, dem Fußgänger Vorrang zu geben, weil er sonst nicht sicher über die Straße kommt. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn es die Fahrzeugstärke zulässt und es das Fußgängeraufkommen nötig macht." Konkretisierungen dazu enthalten die "Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ)", welche per Erlass in Thüringen verbindlich anzuwenden sind.
Der in Rede stehende Fußgängerüberweg wurde im Rahmen der Planungen zur Umgestaltung der Verkehrsanlage „Eiche/Platz der Jugend“ ausführlich in Bezug auf die gesetzlichen Vorgaben überprüft und hierbei nachfolgende Ergebnisse ermittelt: 1. Örtliche Gegebenheiten
Der Fußgängerüberweg befindet sich im Bereich einer Bushaltestelle. Die R-FGÜ geben hierzu vor: "Danach sind an Busbuchten FGÜ in Fahrtrichtung vor der Haltestelle anzulegen, damit die Sicht für und auf querungswillige Fußgänger nicht durch den haltenden Bus verdeckt wird. Halten Busse auf der Fahrbahn, so ist abweichend davon die Anordnung von FGÜ nur hinter der Haltestelle und nur dann zulässig, wenn
das Vorbeifahren am haltenden Bus zuverlässig verhindert werden kann, z. B. durch Mittelinseln, und die Bushaltestelle in Gegenrichtung nicht ebenfalls am FGÜ liegt."
In diesem Kontext war der Fußgängerüberweg in der in Büßleben schon in der einstmals vorhandenen Lage nicht gestattet; eine Zulässigkeit wäre nur dann gegeben, wenn die Haltestellen in Form von Busbuchten angeordnet wären. Im Rahmen der Planungen wurde zudem offensichtlich, dass ein barrierefreier Umbau der Bushaltestellen unter (nicht rechtskonformer) Beibehaltung des Fußgängerüberweges nicht möglich ist.
2. Verkehrliche Gegebenheiten
Die R-FGÜ enthalten zudem konkrete verkehrliche Einsatzkriterien für Fußgängerüberwege. Neben einer Bündelungsfunktion, die die Fußgängerströme an eine definierte Querungsstelle konzentriert, sowie ausreichend großen Sichtweiten sind darin auch Verkehrsbelastungen für Fußgänger und Kfz definiert, bei deren Zusammentreffen ein Fußgängerüberweg möglich oder empfohlen ist. Diese Einsatzkriterien für Fußgängerüberwege sind in der nachstehenden Tabelle aufgezeigt; sie beziehen sich auf die Spitzenstunde des Fußgängerquerverkehrs und die Kfz-Verkehrsbelastung der gleichen Stunde.
Außerhalb der möglichen/empfohlenen Einsatzbereiche können Fußgängerüberwege nur in begründeten Ausnahmenfällen angeordnet werden, da Überwege, die abweichend von diesen Einsatzkriterien eingerichtet werden, sogar eine Verschlechterung der Verkehrssicherheit nach sich ziehen können, u. a. weil sie eine Scheinsicherheit suggerieren. Untersuchungen u. a. der Unfallforschung der Versicherer verweisen für das Jahr 2013 auf 4.940 an Fußgängerüberwegen verunglückte Fußgänger, 21 davon tödlich. In diesen Untersuchungen, welche verschiedene Überwege betrachtet haben, wird darauf verwiesen, dass Fußgängerüberwege nur dann sicher sind, wenn sie der Norm entsprechen. Darin ist die Einhaltung der Belastungswerte eingeschlossen. Nur in begründeten Ausnahmenfällen (z. B. bei aufgetretenen Unfällen) kann davon abgewichen werden.
Auf der Grundlage der vorhandenen Verkehrsbelastungsdaten werden die aufgezeigten möglichen bzw. empfohlenen Verkehrsstärken pro Stunde nicht erreicht. Somit ist auch aus verkehrlichen Gründen eine Beibehaltung des Fußgängerüberweges nicht möglich gewesen.
3. Fazit
Die Summe der dargelegten Erläuterungen ließ im Zuge des Planungsprozesses aus fachlicher Sicht den klaren Schluss zu, dass der Fußgängerüberweg über die Linderbacher Straße in Büßleben weder zulässig noch für eine sichere Querung objektiv benötigt wird. Der Fußgängerüberweg konnte somit dauerhaft nicht aufrechterhalten werden, demzufolge ist auch die Wiederherstellung nicht möglich. Auch ohne diesen sind sichere Querungen der Linderbacher Straße möglich, wie es in vielen vergleichbaren Straßen Büßlebens und im restlichen Stadtgebiet tagtäglich praktiziert wird.
Im Rahmen des Umbaus der Verkehrsanlage wurden im Zuge der Linderbacher Straße bzw. der Straße Eiche neue Verkehrszeichen Z 136 („Achtung Kinder“) installiert, die zu einer Erhöhung der Verkehrssicherheit in dem betreffenden Bereich beitragen. Der Gesetzgeber fordert sowohl mit der StVO als auch in der VwV-StVO in hohem Maße die Eigenverantwortung der Kraftfahrzeugführenden ein. Diese haben ihre Fahrgeschwindigkeit stets so anzupassen, dass sie ihr Fahrzeug ständig beherrschen. Eine übermäßige Regulierung durch eine Vielzahl von Beschilderung führt zu einer allgemeinen Überforderung der am Verkehr Teilnehmenden und trägt zu Akzeptanzproblemen bei der Beachtung von Verkehrsvorschriften bei. Zugleich wertet dies die grundlegenden allgemeinen Verkehrsregeln ab sowie senkt die Bereitschaft zu einer eigenverantwortlichen Beurteilung der Verkehrssituation und der sich daraus ergebenden Verhaltensweise.
Gemeldet von Erfurt bei 10:00, Freitag 31 Mai 2024
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Status geändert zu: Behandelt
Aktualisiert durch Erfurt 10:01, Freitag 31 Mai 2024