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Fehlender Spiegel

Anonym (mobile) gemeldet in der Kategorie Sonstiges um 20:41, Sa. 2 März 2024

Übermittelt an Erfurt 4 Minuten später. FixMyStreet ref: 116.

Wenn man vom Urbicher Weg in die Straße Am kleinen Haarberg einbiegen will, ist die Sicht nach links in Richtung Rohda sehr schwer möglich. Man muss soweit in den Kreuzungsbereich einfahren, dass andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden können. Das Anbringen des Stopp-Schildes bringt keine Verbesserung. Ein Verkehrsspiegel würde die Sicht entscheidend verbessern. Auch wenn an dieser Kreuzung noch kein schwerer Unfall passiert ist, sollte die Situation verbessert werden. Viele Einwohner haben durch Unterschriften den Wunsch nach einem Verkehrsspiegels bekräftigt.

Updates

  • Status geändert zu: In Untersuchung

    Aktualisiert durch Erfurt 21:23, Sa. 2 März 2024

  • Vielen Dank für Ihre Meldung. Wir haben Ihren Mangel an die zuständige Behörde weitergeleitet.

    Status geändert zu: In Bearbeitung

    Gemeldet von Erfurt bei 14:18, Di. 5 März 2024

  • Die Thematik wurde durch die Stadtverwaltung in der Vergangenheit intensiv behandelt. Die Situation an der betreffenden Einmündung wurde geprüft. Grundlage bilden hierbei die in den „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen, Ausgabe 2006 (RASt06)“ angegebenen Sichtweiten. Gemäß RASt06 muss bei der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eine Sichtweite von 70 m gewährleistet werden. Bei Einfahrt in den Einmündungsbereich wird die Sicht in Richtung Obernissa von der nebenstehenden grünen Einfriedung des Privatgrundstückes verdeckt, so dass eine gewisse Einschränkung der Sichtbeziehungen nicht verneint werden kann. Wie die Sicht vor Ort vom einzelnen Kraftfahrzeugführenden empfunden wird, hängt allerdings auch von der tatsächlichen Anfahrposition ab. Darüber hinaus muss darauf verwiesen werden, dass die Sichteinschränkungen in einem nicht unerheblichen Maße von der Heckenbepflanzung des östlich anliegenden Privatgrundstücks hervorgerufen wird – diese ragt zwar nicht in den öffentlichen Straßenraum, beschränkt das Sichtfeld jedoch auf Grund ihrer Höhe. In diesem Zusammenhang sei auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes NIE307 „Vor dem Zeckensee – Im Zeckensee“ zur Höhe von straßenseitigen Einfriedungen hingewiesen, wenngleich das Ansinnen der Grundstückseigentümer nach optischer Abgrenzung nachvollziehbar ist.

    Verkehrsspiegel sind kein Bestandteil der StVO, d. h. es gibt keinen Rechtsanspruch bezüglich ihrer Aufstellung. Sie können zwar unter bestimmten Voraussetzungen die Einsicht in einen Knoteninnenraum, eine Einmündung oder eine Straße erleichtern, dennoch entbinden sie die Verkehrsteilnehmer nicht von der nötigen Vorsicht bzw. Wartepflicht. In der kalten Jahreszeit können Verkehrsspiegel ggf. über längere Zeiträume nicht nutzbar sein, da sie zum Beschlagen oder Vereisen neigen. Hinzu kommen mögliche Verzerrwirkungen, die wiederum zu Fehleinschätzungen hinsichtlich der tatsächlichen Entfernungen eines zufahrenden Fahrzeuges führen können – Spiegel und das darin abgebildete Sichtfeld sind immer abhängig vom Standort des Betrachters, vom Fahrzeug und von der Sitzhöhe. Es bleibt also immer subjektiv, was der eine oder andere sieht. Zudem besteht nach fachlicher Einschätzung bei einer Aufstellung von Verkehrsspiegeln immer die Gefahr, dass vorfahrtpflichtige Kraftfahrzeugführende in dem Wissen bzw. Glauben, auf der übergeordneten Straße würde sich kein anderes Fahrzeug befinden, die Einmündung zügiger befahren und das Geschwindigkeitsniveau somit steigt. Dies widerspricht dem Ansinnen einer angemessenen bzw. rücksichtsvollen Fahrweise und wäre dem Verkehrssicherheitsgedanken kontraproduktiv.

    Auch wenn Verkehrsspiegel kein Bestandteil der StVO sind, so ist doch im Rahmen der Abwägung ein Bewertungsmaßstab anzusetzen, der dem Ansinnen, welches der Gesetzgeber mit der StVO verfolgt, entspricht. Demzufolge sollen verkehrsregelnde Maßnahmen nur dort ergriffen werden, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Im Stadtgebiet finden sich viele vergleichbare Kreuzungen oder Einmündungen, an denen die Sicht nicht optimal ist. Die Verhaltensregeln für derartige Situationen ergeben sich aus § 8 Abs. 2 StVO. Darüber hinaus bestehen zwei weitere Möglichkeiten, um das Gebiet mit Kfz zu verlassen.

    Ihre Anfrage wurde in der Sitzung der Unfallkommission – einem Gremium, in dem alle für die Verkehrssicherheit verantwortlichen Institutionen gemeinsam mit der Polizei der Aufgabe nachgehen, Unfallhäufungen zu erkennen, sie zu bewerten und bauliche oder verkehrsregelnde Maßnahmen zur Beseitigung zu beschließen – vom 04.09.2023 besprochen. An der besagten Stelle ist in den vergangenen 15 Jahren lediglich ein einziger Unfall aufgetreten, bei dem ein ausbiegendes Kraftfahrzeug einen im Zuge der Straße Am kleinen Haarberg vorfahrtberechtigten Radfahrenden übersehen hat. Es ist davon auszugehen, dass dort nahezu ausschließlich Kraftfahrzeugführende verkehren, die die örtlichen Gegebenheiten kennen.

    Unter der Prämisse, dass die bestehenden straßenverkehrsrechtlichen Regelungen eingehalten werden, besteht objektiv betrachtet an der besagten Einmündung kein grundsätzliches Verkehrssicherheitsproblem. Auch wenn subjektiv die Aufstellung eines Verkehrsspiegels wünschenswert sein kann, ist es für alle Verkehrsteilnehmer sicherer, langsam bis an die Aufstelllinie im Urbicher Weg heranzufahren, um hier den direkten Einblick in die Verkehrssituation auf der Straße Am Kleinen Haarberg nehmen zu können. Nur dieser direkte Blick ermöglicht die sichere Beurteilung der gefahrenen Geschwindigkeit und des Abstandes der an die Einmündung herannahendenden Fahrzeuge, Krafträder oder Fahrräder. Unter Berücksichtigung der oben beschriebenen Nachteile von Verkehrsspiegeln besteht somit aus fachlicher Sicht keine zwingende Notwendigkeit der Aufstellung eines Verkehrsspiegels.

    Das Tiefbau- und Verkehrsamt hat vom 05.07. bis 24.07.2023 an der Einmündung Am kleinen Haarberg/Urbicher Weg einen Geschwindigkeitsanzeiger („Smiley“) eingesetzt, welcher im Lob-und-Tadel-Prinzip auf überhöhte Geschwindigkeiten für den in Richtung Rudolstädter Straße fahrenden Kfz-Verkehr hinweist. Dabei wurde eine v85 – also die Geschwindigkeit, die von 85 % der Kraftfahrzeugführer nicht überschritten wird – in Höhe von 64 km/h erfasst. Nach Erfassen des Bildes der Geschwindigkeitsanzeige senken die Kraftfahrer ihre Fahrgeschwindigkeit um durchschnittlich 5 km/h. Die Stadtverwaltung hat an der Ausfahrt Urbicher Weg das Verkehrszeichen Z 205 ("Vorfahrt gewähren!") gegen das Verkehrszeichen Z 206 ("Stopp! Vorfahrt gewähren!") ausgetauscht. Zudem wird die Stadtverwaltung im Laufe dieses Jahres die Fahrbahnmarkierung (Aufstelllinie) erneuern.

    Wir hoffen diese Antwort erklärt unser Vorgehen an dieser Kreuzung.

    Status geändert zu: Geschlossen

    Gemeldet von Erfurt bei 13:52, Do. 7 März 2024